Vorsorgevollmacht

Was passiert mit meinem Vermögen und sind meine Liebsten gut versorgt, wenn ich mich wegen Alters, Unfall oder Krankheit selber nicht mehr darum kümmern kann.

 

Die Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht ist das ideale Instrument, um die eigene Zukunft auch für den Fall selbst zu gestalten, dass man selber nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen.

Ein solcher Fall kann nicht nur infolge Alters oder Gebrechlichkeit eintreten, sondern auch durch Krankheit oder plötzliche Notsituationen. Deshalb ist auch niemand zu jung, über eine Vorsorgevollmacht nachzudenken. Das Durchschnittsalter der Vollmachtgeberinnen und Vollmachtgeber im Zeitpunkt der Registrierung bei der Bundesnotarkammer liegt mit über 65 Jahren viel zu hoch - gemessen an der Bedeutung der Vorsorgevollmacht auch für jüngere Menschen.Der nächste Verwandte bzw. der Ehegatte oder der Lebensgefährte kann in solchen Situationen nicht automatisch für die betroffene Person handeln und entscheiden. Es ist daher ratsam, für solche Fälle Vorsorge zu treffen.

Durch eine Vorsorgevollmacht kann eine gesetzliche Betreuung vermieden werden. Denn ein vom Betreuungsgericht eingesetzter Betreuer ist nach dem Willen des Gesetzgebers (§ 1896 BGB) dann nicht erforderlich, wenn und soweit ein Bevollmächtigter die Angelegenheiten regeln kann. Damit wird das Recht auf  Selbstbestimmung gestärkt: Mit einer Vorsorgevollmacht kann man "in gesunden Tagen" die Vertrauensperson selbst auswählen, die bei später eintretender Geschäfts- und/oder Einwilligungsunfähigkeit entscheidet und handelt.So kann vor allem vermieden werden, dass andere fremde Personen allein über das eigene weitere Befinden entscheiden. Ohne entsprechende Vollmacht kann auch ein amtlicher Betreuer durch ein Gericht bestellt werden.

Der Notar bereitet für diese Notfälle als Vorsorge auf den konkreten Einzelfall abgestimmte Vollmachten und andere Anordnungen vor. So wird die Gewähr geboten, dass die ausgesprochenen Vollmachten und weiteren Anordnungen im Notfall auch Geltung erlangen. Notarielle Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen können im Zentralen Vorsorgeregister registriert werden.

Im Wesentlichen stehen folgende Vollmachten und Anordnungen zur Verfügung:

  • Generalvollmacht,
  • Vorsorgevollmacht,
  • Betreuungsverfügung und
  • Patientenverfügung.

Vorsorgevollmacht: muss ich zum Notar?

Es muß darauf hingewiesen werden, dass die Vorsorgevollmacht im Prinzip keiner Form bedarf. Sie kann sogar mündlich erfolgen. Damit so eine Vollmacht jedoch Außenwirkung entfalten kann, muss sie aber zumindest schriftlich erfolgen.

Es ist aber ratsam die Vollmacht notariell beglaubigen oder sogar beurkunden zu lassen. Sollen mit der Vollmacht Grundstücksgeschäfte ausgeführt werden können, ist eine Beglaubigung sogar zwingend erforderlich, da dem Grundbuchamt alle Unterlagen in öffentlich beglaubigter Form vorgelegt werden müssen. Bei der Beurkundung muss sich der Notar zudem von der uneingeschränkten Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers überzeugen. Befürchtungen dahingehend, der Vollmachtgeber könnte zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung bereits nicht mehr voll geschäftsfähig gewesen sein, können auf diesem Wege am besten begegnet werden. In der Praxis hat sich zudem gezeigt, dass den notariell beurkundeten Vollmachten der höchste Beweiswert zugemessen wird.

Mit der Beurkundung wird die Vorsorgevollmacht in dem zentralen Vorsorgeregister eingetragen. Das Zentrale Vorsorgeregister (ZVR) ist die Registrierungsstelle für private sowie notarielle Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen aus dem ganzen Bundesgebiet. Gerichte fragen in der Regel vor Anordnung einer gesetzlichen Betreuung über einen besonders geschützten Bereich im Internet bzw. über das Justiznetz beim Zentralen Vorsorgeregister an und klären, ob es eine Vorsorgeurkunde gibt. Diese Anfrage bei der Bundesnotarkammer ist zu jeder Zeit und dadurch selbst in Eilfällen noch möglich.

 

Vorsorgevollmacht: wie hoch sind die Kosten?

Die Kosten des Notars sind gesetzlich genau geregelt, der Notar hat bei der Abrechnung keinen Spielraum. Maßgeblich für die Höhe der Kosten ist zunächst der so genannten Geschäftswert. Bei einer Vorsorgevollmacht wird dafür in aller Regel die Hälfte des Gesamtvermögens des Vollmachtgebers zu Grunde gelegt. Bestehende Verbindlichkeiten werden nicht gegengerechnet.  Die üblicherweise mit beurkundete Betreuungsverfügung schlägt beim Geschäftswert mit 5.000 Euro zu Buche, eine mitbeurkundete Patientenverfügung mit weiteren 5.000 Euro. Sodann sind anhand des Geschäftswertes die konkreten Notargebühren zu ermitteln. Dieser Geschäftswert ist daher nur ein Berechnungswert und nicht der Betrag der von Ihnen zu zahlen ist.

Anhand dieser Werte wird dann eine 1,0 Gebühr gebildet. Hinzu kommen Auslagen, die Kosten für die Eintragung in das zentrale Vorsorgeregister und Umsatzsteuer. Bei Beauftragung können Ihnen dabei die Kosten vorab mitgeteilt werden.