Musterkaufvertrag

 

                                                                                                                                                                             

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Nummer XXX  der Urkundenrolle für 2017

 

 

 

 

          Verhandelt

 

zu Buseck am 01.01. 2017

  Vor dem unterzeichnenden Notar

 Ralph Thannhäuser

mit dem Amtssitz in Buseck

 erschienen heute:

 

      1. Herr Max Mustermann, geb. am 01.01.1978

wohnhaft Hinterstraße 2, 35418 Buseck

 

                                                                                     - nachstehend "Verkäufer" genannt -,

 

 

2.  Frau Maxime Musterfrau, geb. am 12.12.1978,

wohnhaft Vorderstaße 1, 35390 Gießen

 

                                                                                           - nachstehend "Käufer" genannt -

 

Die Erschienenen wiesen sich aus durch gültigen Bundespersonalausweis.

Die Frage nach der Vorbefassung i.S. von § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG wurde von den Beteiligten verneint.

 

Der Notar erläuterte den Vertragsschließenden die Bestimmung des § 17 Abs. 2a BeurkG (Verbraucherverträge), wonach dem Verbraucher grundsätzlich der beabsichtigte Vertragstext 2 Wochen vor Beurkundung vorliegen soll. Der Käufer erklärt, dass er den Vertragsentwurf vor mehr als 2 Wochen und somit fristgerecht erhalten habe.

 

Die Beteiligten erklärten:

Wir schließen folgenden

 

K A U F V E R T R A G

 

 

I.

Vorbemerkungen

 

Der Verkäufer ist Eigentümer des Grundstücks der Gemarkung Kaufbeuern, eingetragen im Grundbuch von Kaufbeuern des Amtsgerichts Kaufbeuern Blatt 1234

Flur 1 Flurstück 1                    Gebäude- und Freifläche,

                                                 Mittelweg 3 mit 564 qm.

Der Grundbesitz ist im Grundbuch wie folgt belastet:

Abteilung III:                             Grundschuld ohne Brief zu 123.000,00 Euro für die Dingsbank.

Der Notar hat den Grundbuchinhalt am 01.01.2017 festgestellt.

 

Das Recht Abt. III wird von dem Käufer nicht übernommen und soll im Zuge der Vertragsabwicklung gelöscht werden. Der Notar wird beauftragt, die Löschungsunterlagen bei der eingetragenen Gläubigerin anzufordern.

 

 

II.

Verkauf

 

Der Verkäufer verkauft dem dies annehmenden Käufer zu Alleineigentum den in Teil I. dieser Urkunde aufgeführten Grundbesitz je mit allen wesentlichen Bestandteilen und Zubehör.

Der Verkäufer erklärt er sei im gesetzlichen Güterstand verheiratet und dass es sich bei dem Vertragsgegenstand um sein Vermögen im Ganzen handelt. Der Notar hat darüber belehrt, dass daher die Zustimmung des heute nicht erschienenen Ehegatten erforderlich ist. Der Verkäufer sagt zu, diese unverzüglich dem Notar in grundbuchtauglicher Form nachzureichen."

 

 

III.

Kaufpreis

 

1. Der Kaufpreis beträgt

€ 250.000,00

(in Worten: Euro zweihundertfünfzigtausend).

Mit­ver­kauft und im Kaufpreis mit einem Betrag von € 1.000,00 enthalten ist die Einbauküche. Deren gegenwärtiger Zustand wird als vertragsgemäß vereinbart. Alle Ansprüche und Rechte wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Lediglich Schadensersatz bei vorsätzlichem Handeln ist zu leisten. Das Eigentum geht mit vollständiger Kaufpreiszahlung auf den Käufer über.

2. Der Kaufpreis ist fällig am 01.01.2017, frühestens jedoch zwei Wochen nachdem der Notar, wozu er hiermit beauftragt wird, dem Käufer das Vorliegen der nachfolgenden Voraussetzungen an die im Urkundseingang genannte Anschrift schriftlich bestätigt hat, dass:

a. zur Sicherung des Anspruchs des Käufers auf Eigentumsübertragung eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist, und zwar mit Rang nur nach den in Abschnitt I. aufgeführten Belastungen bzw. mit Rang nach Grundpfandrechten, bei deren Bestellung der Käufer mitgewirkt hat,

b. dem Notar hinsichtlich der gesetzlichen Vorkaufsrechte nach dem BauGB eine Erklärung der zuständigen Gebietskörperschaft in grundbuchmäßiger Form vorliegt, wonach solche Vorkaufsrechte nicht bestehen oder zum gegenwärtigen Kauf nicht ausgeübt werden,

c. die Genehmigung bzw. das Negativattest nach dem Grundstücksverkehrsgesetz vorliegt,

d. die Löschungsunterlagen für die nicht übernommene Belastung Abt. III Nr. ?? des Grundbuchs entweder auflagenfrei oder mit der Maßgabe vorliegen, hiervon gegen Zahlung eines Betrages Gebrauch zu machen, der insgesamt nicht höher als der Kaufpreis ist.

3. Bei Fälligkeit hat der Käufer aus dem Kaufpreis zunächst die nicht übernommenen Belastungen in der von den Gläubigern angeforderten Höhe abzulösen, insoweit tritt der Verkäufer seinen Anspruch auf Auszahlung des Kaufpreises an die Gläubiger ab. Der Restbetrag ist an den Verkäufer auf dessen Konto bei der Dingsbank, IBAN: DE12 3456 7890 1234 00, zu überweisen. Der gesamte Kaufpreis muss bei Fälligkeit auf den Konten eingegangen sein.

4. Der Käufer kommt in Verzug, wenn er den Kaufpreis nicht bei Fälligkeit zahlt. Der Notar hat die Beteiligten auf die Verzugsfolgen hingewiesen, insbesondere darauf, dass der Verzugszinssatz für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt und sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres verändern kann.

5. Der Käufer - mehrere als Gesamtschuldner - unterwirft sich wegen der Zahlung des Kaufpreises nebst Zinsen dem Verkäufer gegenüber - mehreren als Gesamtgläubigern gem. § 428 BGB - der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen.

Dem Verkäufer kann jederzeit nach Fälligkeit des Kaufpreises vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde erteilt werden. Als Zinsbeginn gilt der 01.01.2017.

6. Der Notar wird angewiesen, die Eintragung des Eigentumswechsels erst zu veranlassen, wenn ihm die Zahlung des Kaufpreises in geeigneter Form nachgewiesen worden ist. Vorher soll er dem Käufer und dem Grundbuchamt keine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift dieser Urkunde erteilen, die die Auflassung enthält.

 

IV.

Besitzübergang

1. Die Übergabe des Vertragsbesitzes erfolgt am 01.01.2017, frühestens jedoch am Tage der vollständigen Kaufpreiszahlung, so wie er steht und liegt. Von diesem Zeitpunkt an gehen die mit dem Eigentum verbundenen Rechte und Pflichten, insbesondere die Gefahr eines zufälligen Unterganges und einer zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Der Verkäufer tritt jedoch dem Käufer, unter der Bedingung der Kaufpreiszahlung, alle Versicherungs- und Schadensersatzansprüche ab, die er wegen solcher Ereignisse gegen Dritte haben könnte. Der Käufer nimmt die Abtretung an.

2. Die Nutzungen des Vertragsbesitzes gebühren dem Käufer vom Zeitpunkt des Besitzüberganges an. Vom gleichen Zeitpunkt an hat er die Grundsteuer und sonstige laufende Lasten zu tragen, ebenso obliegt ihm die Verkehrssicherungspflicht. Laufende Grundstückslasten, die bei Besitzübergang rückständig sein sollten, hat der Verkäufer unverzüglich zu beseitigen.

V.

Bestimmungen über Sach- und Rechtsmängel

Der Vertragsgegenstand wird verkauft unter Gewähr für den lastenfreien Besitz- und Eigentumsübergang, soweit nicht Rechte ausdrücklich in diesem Vertrag übernommen werden. Der Verkäufer leistet dafür Gewähr, dass der Vertragsgegenstand auf den Käufer übertragen wird frei von Zinsen, Steuern und Abgaben, die bis zum Tage des Besitzübergangs anfallen.

Der Ver­käu­fer übernimmt keine Garantie für das Nichtvorhandensein altrechtlicher im Grundbuch nicht eingetragener Dienstbarkeiten. Der Verkäufer versichert, dass ihm von solchen und von Abstandsflächenübernahmen oder Baulasten nichts bekannt ist.

Der Käufer hat den Vertragsgegenstand genau besichtigt und kauft ihn wie er liegt und steht. Sein ge­gen­wär­ti­ger Zu­stand wird als vertragsgemäße Beschaffenheit vereinbart. Dem Käufer ist bekannt, dass das Gebäude im Jah­re 1903 errichtet und seitdem nicht mehr in der grundlegenden Bausubstanz erneuert wurde.

Alle Ansprüche und Rechte wegen Sachmängeln am Vertragsgegenstand werden hiermit vollumfänglich aus­ge­schlos­sen. Der Verkäufer haftet insbesondere nicht für das Flächenmaß, den Bauzustand bestehender Gebäude, die Verwendbarkeit des Grundstücks für Zwecke des Käufers oder für steuerliche Ziele des Käufers. Von der vorstehenden Rechtsbeschränkung ausgenommen ist eine Haftung bei Vorsatz oder Arglist. Garantien werden keine abgegeben.

Hinsichtlich von Schadenersatzansprüchen bleibt die Haftung für vorsätzliche oder grob fahrlässig verursachte Schäden und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen, unberührt. Einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers steht diejenige seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.

Der Verkäufer versichert, dass ihm nicht er­kenn­ba­re Mängel, insbesondere auch Altlasten nicht bekannt sind.

 

VI.

Weitere Vereinbarungen

1. Erschließungs- und sonstige Anliegerbeiträge für Erschließungsanlagen, die endgültig hergestellt sind oder für die die Beitragspflicht entstanden ist, trägt der Verkäufer, unabhängig davon, ob sie bereits durch Zustellung eines Beitragsbescheides festgesetzt worden sind. Im übrigen gehen solche Beiträge zu Lasten des Käufers.

2. Der Verkäufer verpflichtet sich, den Vertragsgegenstand bis zum 31.12.2016 vollständig zu räumen.

Die Übergabe erfolgt mietfrei, vollständig geräumt und in besenreinem Zustand.

Der Notar hat darauf hingewiesen, dass die Räumung des Vertragsgegenstandes Voraussetzung für die Fälligkeit des Kaufpreises ist.

Der Verkäufer - mehrere als Gesamtschuldner - unterwirft sich wegen der vorgenannten Räumungsverpflichtung dem Käufer gegenüber - mehreren als Gesamtgläubigern gem. § 428 BGB - der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde.

Dem Käufer kann wegen des Räumungsanspruchs jederzeit nach dem 01.01.2017 vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde erteilt werden.

 

VII.

Auflassung und Grundbuchanträge

1. Einig über den Eigentumsübergang gemäß Abschnitt I. und II. dieser Urkunde bewilligen und beantragen die Beteiligten den Vollzug im Grundbuch.

Die Beteiligten verzichten jedoch insoweit auf ihr eigenes Antragsrecht. Nur der Notar soll die Eintragung des Eigentumswechsels beantragen.

2. Der Notar hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass das Eigentum erst mit der Umschreibung im Grundbuch übergeht und vorher alle erforderlichen Genehmigungen und die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vorliegen müssen.

3. Zur Sicherung des Anspruchs des Käufers auf Eigentumsübertragung soll eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden.

Die Beteiligten bewilligen und beantragen die Eintragung der Vormerkung im unter Abschnitt II. dieser Urkunde angegebenen Berechtigungsverhältnis.

Die Löschung der Vormerkung im Grundbuch gleichzeitig mit der Eigentumsumschreibung wird bereits jetzt bewilligt und beantragt, vorausgesetzt, dass keine Zwischeneintragungen ohne Zustimmung des Käufers erfolgt sind.

4. Der Notar ist berechtigt, Anträge aus dieser Urkunde getrennt und eingeschränkt zu stellen und sie in gleicher Weise zurückzunehmen. Die Beteiligten bevollmächtigen den Notar, für sie alle verfahrensrechtlichen Erklärungen abzugeben, die zur Durchführung des Vertrages noch erforderlich sind.

5. Die Löschung des Rechts Abt. III Nr. 1 im Grundbuch wird bewilligt und beantragt.

 

VIII.

Genehmigungen, Hinweise

 

1. Der Notar hat die Beteiligten auf die erforderlichen gerichtlichen und behördlichen Genehmigungen hingewiesen, die von ihm herbeigeführt und mit ihrem Eingang bei ihm wirksam werden sollen.

Der Notar hat zu diesem Vertrag einzuholen:

a. die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts Gießen,

b. die Erklärung der Stadt Kaufbeuern nach dem BauGB (Vorkaufsrecht),

c. Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz oder Negativattest.

2. Die Beteiligten wurden darauf hingewiesen, dass alle Vertragsvereinbarungen beurkundungspflichtig sind. Nebenabreden außerhalb dieser Urkunde können zur Nichtigkeit des gesamten Rechtsgeschäfts führen.

3. Der Notar beurkundet lediglich die Vereinbarungen der Vertragsparteien und gibt über steuerliche Aspekte dieses Vertrages keinerlei Beratung oder Belehrung, da er insoweit keinen besonderen Auftrag hat.

 4. Gem. § 16 Abs. 2 EnEV hat der Veräußerer dem Erwerber bei der Besichtigung einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon vorzulegen und unverzüglich nach Abschluss des Kaufvertrages zu übergeben

X.

Kosten

 

Die Kosten des gegenständlichen Vertrages und seiner Durchführung trägt der Käufer.

Die für die Lastenfreistellung anfallenden Kosten trägt der Verkäufer.

Die Grunderwerbsteuer zahlt der Käufer.

 

Der Notar hat die Beteiligten darüber belehrt, dass sie für die Kosten und Steuern kraft Gesetzes gesamtschuldnerisch haften.

 

 

XI.

Ausfertigungen und Abschriften

 

Von dieser Urkunde erhalten

Ausfertigung: das Grundbuchamt nach vollständiger Kaufpreiszahlung;

beglaubigte Abschrift: der Verkäufer, der Käufer nach vollständiger Kaufpreiszahlung;

auszugsweise beglaubigte Abschrift: das Grundbuchamt zur Eintragung der Eigentumsübertragungsvormerkung;

einfache Abschriften: der Käufer, das Finanzamt Gießen, die Stadt/Gemeinde ?, der Gutachterausschuss, die eingetragenen Gläubiger, die Finanzierungsgläubiger des Käufers, der Makler.

 

 

XII.

Vollmacht

 

Die Vertragsschließenden erteilen unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB dem Notars Vollmacht, dem Grundbuchamt und allen Behörden und Dritten gegenüber etwaige zur Durchführung dieses Vertrages erforderlichen Abänderungs- und Ergänzungserklärungen abzugeben, Anträge zu stellen und zurückzunehmen, sowie die Berichtigung dieser Urkunde vorzunehmen und Erklärungen jeder Art entgegenzunehmen.

Die Vollmacht soll durch den Tod des Vollmachtgebers nicht erlöschen. Sie ermächtigt zur Erteilung von Untervollmachten, ist aber nur im Zusammenhang mit Beurkundungen vor dem amtierenden Notar, des­sen No­tar­so­zius, deren Vertreter im Amt oder Amtsnachfolger wirksam. Die Ausübung der Vollmacht ist in das treuhänderische Ermessen des Notars gestellt, der beauftragt wird, von jeder im Rahmen der Vollmacht abgegebenen Erklärung den Parteien begl. Abschriften zukommen zu lassen.

 

 

XIII.

Mitwirkung des Verkäufers bei der Bestellung von Grundpfandrechten

Der Verkäufer verpflichtet sich, bei der Bestellung von Grundschulden in beliebiger Höhe für beliebige Gläubiger mit beliebigen Zinsen und Nebenleistungen vor Eigentumsübergang mitzuwirken und deren Eintragung im Grundbuch samt dinglicher Zwangsvollstreckungsunterwerfung gem. § 800 ZPO zu bewilligen. Hierzu treffen die Vertragsteile folgende Vereinbarungen, die in der Bestellungsurkunde wiedergegeben werden müssen:

 a. Sicherungsabrede

Der Grundschuldgläubiger darf die Grundschuld nur insoweit als Sicherheit verwerten oder behalten, als er tatsächlich Zahlungen mit Tilgungswirkung auf die Kaufpreisschuld des Käufers geleistet hat. Alle weiteren Zweckbestimmungserklärungen, Sicherungs- und Verwertungsvereinbarungen innerhalb oder außerhalb dieser Urkunde gelten erst, nachdem der Kaufpreis vollständig gezahlt ist, in jedem Fall ab Eigentumsumschreibung. Ab dann gelten sie für und gegen den Käufer als neuen Sicherungsgeber.

b. Zahlungsanweisung

Zahlungen gem. a. sind ausschließlich gemäß den Regelungen in Abschnitt III. des Kaufvertrages zu leisten.

c. Persönliche Zahlungspflichten, Kosten

Der Verkäufer übernimmt im Zusammenhang mit der Grundschuldbestellung keinerlei persönliche Zahlungspflichten. Der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer von allen Kosten und sonstigen Folgen der Grundschuldbestellung freizustellen.

d. Fortbestand der Grundschuld

Die bestellte Grundschuld darf auch nach Eigentumsumschreibung auf den Käufer bestehen bleiben. Alle Eigentümerrechte und Rückgewähransprüche, die mit ihr zu tun haben, werden hiermit mit Wirkung ab Bezahlung des Kaufpreises, in jedem Fall ab Eigentumsumschreibung, auf den Käufer übertragen. Entsprechende Grundbucheintragung wird bewilligt.

 Unter den genannten Voraussetzungen

 

bevollmächtigen

 

hiermit

 a. der Verkäufer und der Käufer den amtierenden Notar

, sowie

 b. der Verkäufer den Käufer, bei mehreren Käufern je einzeln,

mit der Befugnis Untervollmacht zu erteilen, alle Erklärungen abzugeben, zu denen der Verkäufer aufgrund vorstehender Bestimmungen verpflichtet ist. Von dieser Vollmacht kann nur vor dem amtierenden Notar, des­sen No­tar­so­zius, deren Vertreter im Amt oder Amtsnachfolger Gebrauch gemacht werden. Die Bevollmächtigten sind auch berechtigt, im Zusammenhang mit der Bestellung von Grundpfandrechten mit der Auflassungsvormerkung des Käufers im Rang zurückzutreten sowie Schuldanerkenntnisse mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen des Käufers abzugeben.

Im Innenverhältnis wird zwischen Käufer und Bevollmächtigten vereinbart: Von der Vollmacht zu a. soll nur ausnahmsweise und nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn der Käufer dem Notar gegenüber eine entsprechende ausdrück-liche Weisung erteilt. Über den Inhalt und die rechtliche Tragweite der Vollmach-ten wurde vom Notar eingehend belehrt.

 

XIV.

Maklervereinbarung

 

......

 

Vorgelesen, von den Erschienenen genehmigt, und von ihnen und dem Notar eigenhändig, wie folgt, unterschrieben:

 

Bitte beachten: Dieser Mustervertrag soll nur einen Eindruck verschaffen, welche Regelungen ein Immobilienkaufvertrag in der Regel enthalten wird. Das Muster erhebt
keinen Anspruch auf Vollständigkeit, berücksichtigt keine Besonderheiten und ist ohne Anpassung an den konkreten Fall nicht verwendbar.